Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neben der allgemein bekannten Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich AGB’s der invictum Werbetechnik:

 

1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder der invictum Werbetechnik erteilter Auftrag ist ein Urheberwerkver-trag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmung der §§ 2 und 31 UrhG in Verbindung mit den Werkvertragsbestimmungen des BGB. 1.2 Für die Entwürfe und Werkzeichnungen der invictum Werbetechnik als geistige Schöpfung gilt das Urherberechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urherberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. 1.3 Die Entwürfe und Werkzeichnungen dürfen einschließlich der Urheberzeichnungen weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. 1.4 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit der Einwilligung der invictum Werbetechnik und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet. 1.5 Mit der Zahlung des Nutzungshonorares erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu verwerten (nutzen). Dabei räumt ihm die invictum Werbetechnik in der Regel zugleich das ausschließliche Nutzungsrecht gemäß § 31 Abs. 3 UrhG ein. 1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

2. Vergütung

2.1 Entwürfe und Werkzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen: a) dem Entwurfshonorar b) dem Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar) c) dem Werkzeichnungshonorar 2.2 Die Vergütung wird auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages (VTV) für Designleistungen arbeitnehmerähnlicher freier Mitarbeiter in der jeweils gültigen Fassung berechnet. 2.3 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, entfällt das Entgelt für das Copyright. 2.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die die invictum Werbetechnik für den Auftraggeber erbringt sind kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform vereinbart wird.

3. Fälligkeiten

3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen angenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. 3.2 Bei Zahlungsverzug kann die invictum Werbetechnik Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. 3.3 Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit und erfordert vom der invictum Werbetechnik hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessenen Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung. 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten. 3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

 

4. Sonderleistungen, Montage-, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie z.B. die Umarbeitung oder Änderung von Werkzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden dem Zeitaufwand gesondert berechnet. 4.2 Die invictum Werbetechnik ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragsgebers zu bestellen. 4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der invictum Werbetechnik abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die invictum Werbetechnik im Innerverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 4.5 Kosten für Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 An Entwürfen und Werkzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. 5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 5.3 Die Zusendung und etwaige Rücksendung der Arbeiten gehen auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. 5.4 Die invictum Werbetechnik ist nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die invictum Werbetechnik dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der invictum Werbetechnik geändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1 Vor der Ausführung und Vervielfältigung sind der invictum Werbetechnik Korrekturmuster vorzulegen. 6.2 Die Produktionsüberwachung durch die invictum Werbetechnik erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei der Übernahme der Produktionsüberwachung ist die invictum Werbetechnik berechtigt, nach eigenem Ermessen – unter Berücksichtigung der Vorstellungen und Vorgaben der Auftraggebers – die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen. 6.3 Texte werden nach bestem Wissen sorgfältig gelesen, Ziffer 7 gilt sinngemäß auch für die Texte.

 

7. Gewährleistung, Haftung

7.1 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführung oder Werkzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. 7.2 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Reinausführungen oder Werkzeichnungen entfällt jede Haftung der invictum Werbetechnik. 7.3 Für wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragsfähigkeit der Entwürfe haftet die invictum Werbetechnik nicht. 7.4 Soweit die invictum Werbetechnik notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen AuftragnehmerNertragspartner keine Erfüllungsgehilfen der invictum Werbetechnik. Eine Haftung für die Leistungen und Arbeitsergebnisse solcher AuftragnehmerNertragspartner wird ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 7.5 Mängel an der Ware sind dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort. Nicht offensichtliche bzw. erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller den vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt. 7.6 Hat der Besteller ein Recht auf Gewährleistung, so ist der Lieferant berechtigt, nachzubessern. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlagen diese nach angemessener Frist fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. 7.7 Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund Vertrag oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant oder seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen haben den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge. 7.8 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die dem Besteller durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, starke Erwärmung der Räume oder unsachgemäßer Behandlung entstehen.

 

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die invictum Werbetechnik behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 8.2 Die vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen (z.B. Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Designer unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten. Soweit der Besteller Kaufmann ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.